AGB
1. Angebote
Unsere Angebote, auch seitens unserer Vertreter, sind freibleibend. Verbindlich ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Preis und Zahlung
a. Grundsätzlich verstehen sich die vereinbarten Preise unfrei ab Werk; Fracht, Porto, Zoll, Montage und Verpackung zahlt der Besteller ebenso wie eine gewünschte Transport-, Diebstahl- oder anderweitige Versicherung. Die Verpackung wird zu den jeweiligen Selbstkosten berechnet. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
b. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
Für Waren nach Preisliste 14 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
Für Sonderanfertigungen nach Kundenvorgaben 50% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Einrichtung versandbereit ist und 10% spätestens 30 Tage nach Lieferung.
c. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
d. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise bestimmten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite berechnet.
3. Lieferzeit
a. Liefer-, Leistungsfristen und -termine werden nur für Sonderanfertigungen vereinbart. Sie gelten nur annähernd, es sei denn sie werden im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.
b. Werden Lieferfristen verbindlich vereinbart, beginnen sie mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
c. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
d. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
e. Im Falle des Verzuges ist der Besteller unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, einen Verzugsschaden zu fordern. Er beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0.5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.
f. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten mindestens jedoch 0.5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
g. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4. Eigentumsvorbehalt
a. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die dem Lieferer aus laufenden Geschäftsverbindungen zu dem Besteller zustehen.
b. Zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Ware sind nur Besteller mit entsprechenden Gewerbebetrieben im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Besteller treten uns schon jetzt alle ihnen aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn der Liefergegenstand verarbeitet, vermischt oder verbunden wird; der Lieferer wird zum Bruchteilseigentümer an den durch Vermischung neu entstandenen Produkten.
Andere Verfügungen über den Liefergegenstand sind dem Besteller untersagt. Gleichwohl sind die Besteller zum Einzuge der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Auf Verlangen müssen uns die Besteller aber unverzüglich mitteilen, an wen sie die Ware veräußert haben und welche Forderungen ihnen aus der Veräußerung zustehen.
c. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, kann der Lieferer den Kaufgegenstand herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis freihändig verwerten.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
a. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
b. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken die dieser verlangt.
c. Teillieferungen sind zulässig.
6. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 9.d. wie folgt:
a. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
b. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Rand- und Schnittstellenbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
d. Zur Vorname aller dem Lieferer nach beliebigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
f. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
g. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
7. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnittes 6. und 9. entsprechend.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstigeHaftung des Lieferers
a. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
b. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 3. vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
c. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
d. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht aus in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
e. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind abzusichern.
f. In jeglichem Fall eines Rücktritts sind 30 % der Auftragssumme als Aufwandsentschädigung an den Lieferer zu zahlen. Bei Sonderanfertigungen sind 80% der Auftragssumme als Aufwandsentschädigung an den Lieferer zu zahlen.
9. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 3.d. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
a. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz.
b. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand Darmstadt vereinbart.
11. Sonstiges
a. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für den Lieferer selbst dann unverbindlich, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
b. Die Verhandlungssprache ist deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung haben die Vertragspartner durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und der Bedeutung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.